FiVO
§ 1*)Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
§ 2§ 2*) Fachliche Eignung für die Bewirtschaftung e
§ 3§ 3*) Fachliche Eignung zur Ausübung der Fischere
§ 4§ 4*) Fachliche Eignung zur Ausübung der Elektrof
§ 5§ 5*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 6§ 6*)Fischerausweis
§ 72. Abschnitt Vorschriften für die Ausübung der Fi
§ 8§ 8*) Zugelassene Fanggeräte
§ 9§ 9*) Köderfischfang
§ 102. Unterabschnitt Fischerei für sonstige Zwecke
§ 11§ 11*) Laichfischfang
§ 12§ 12 Fischmarkierungen
§ 13§ 13 Fischzuchtanlagen und Angelteiche
§ 143. Unterabschnitt Schonbestimmungen
§ 15§ 15 Fischfang in Fischaufstiegshilfen
§ 164. Unterabschnitt Fischgesundheit
§ 175. Unterabschnitt Besatzmaßnahmen
§ 18§ 18*) Fischtransport
§ 19§ 19*)Meldung der Fangergebnisse und der Fischeinsätze
§ 206. Unterabschnitt Sonstiges
§ 213. Abschnitt Geschäftsordnung des Fischereibeirat
§ 22§ 22 Beschlussfähigkeit und Auskunftspersonen
§ 22a§22aVideokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 23§ 23*) Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
§ 24§ 24*) Entschädigung der Mitglieder des Fischerei
§ 25§ 25*)Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Vorwort
1. Abschnitt Fachliche Eignungen
§ 1 § 1*) Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
a) die Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
b) eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, soweit diese im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, oder
c) die Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
d) eine gemäß Abs. 7 als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat, oder
e) eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach lit. b mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Abs. 6 nachweislich erfolgreich abgelegt hat.
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1. lit. b anzusehen, die in der Anlage 3 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 80/2021
§ 2*) Fachliche Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres
§ 2
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Bewirtschafterprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereireviers.
(2) Prüfungsgegenstände der Bewirtschafterprüfung sind die für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres notwendigen Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Bewirtschaftungsmethoden und Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Fangmethoden und Schonbestimmungen.
(3) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird beauftragt, eine Prüfungskommission einzurichten, welche die Bewirtschafterprüfung abzunehmen hat. Dieser Prüfungskommission gehören ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied sowie ein Bewirtschafter eines Fischereireviers und ein Amtssachverständiger für Fischerei an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
§ 3*) Fachliche Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht
§ 3
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
(3) Die Fischereiaufseherprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Amtssachverständiger für Fischerei und ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied als Beisitzer an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
§ 4*) Fachliche Eignung zur Ausübung der Elektrofischerei
§ 4
(1) Die Elektrofischerei darf von Personen ausgeübt werden, die den Fischerausweis besitzen und einen einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei besucht haben.
(2) Der Kurs über die Elektrofischerei hat neben der Anwendung des elektrischen Stroms in der Fischerei, elektrotechnische, fischereiwirtschaftliche und maßgebliche fischereirechtliche Lehrinhalte sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen zu vermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
§ 5*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 5
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den §§ 1, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
(2) Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
(3) Personen gelten auch im Sinne der §§ 1, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
(4) Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Bewirtschafterprüfung zu unterziehen oder an einem einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
§ 6 § 6*) Fischerausweis
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) den Titel „Vorarlberger Fischerausweis“,
b) das Vorarlberger Landeswappen,
c) Familien- oder Nachname, Vorname, allfällige akademische Grade und Geburtsdatum des Inhabers,
d) eine Identifikationsnummer,
e) das Ausstellungsdatum,
f) die Unterschrift des Inhabers,
g) ein Lichtbild des Inhabers,
h) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgestellt wurde,
i) allenfalls das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf der Fischerausweis gemäß § 14 Abs. 1 des Fischereigesetzes seine Gültigkeit verliert, und
j) die ausstellende Stelle.
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) die auf der Vorderseite angegebene Identifikationsnummer,
b) den Wortlaut „Fischerausweis gemäß § 14 des Fischereigesetzes bzw. § 11a des Bodenseefischereigesetzes“,
c) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person mit Behinderung ausgestellt wurde, und
d) einen Raum für Vermerke der ausstellenden Stelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
2. Abschnitt Vorschriften für die Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt Fanggeräte und deren Anwendung
§ 7*) Weidgerechtes Verhalten
§ 7
(1) Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
(2) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder populationsbiologisch bedeutende große Laichtiere sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
(3) Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(4) Wenn in der Anlage 2 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 73/2023
§ 8*) Zugelassene Fanggeräte
§ 8
(1) Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
(2) Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
(3) Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
(4) Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
§ 9*) Köderfischfang
§ 9
(1) Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
(2) Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
(3) Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
2. Unterabschnitt Fischerei für sonstige Zwecke
§ 10*) Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen
§ 10
(1) Die Elektrofischerei darf nur zum Zweck der Rettung eines gefährdeten Fischbestandes, der Bestandsaufnahme, der Beweissicherung, des Laichfischfanges, der Ausbildung der Elektrofischer und wissenschaftlicher Untersuchungen ausgeübt werden. Darüber hinaus ist sie zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zulässig, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegezieles nicht zu erwarten ist. Bei der Elektrofischerei finden die Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Zur Ausübung der Elektrofischerei sind nur ortsveränderliche Gleichstromgeräte zugelassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen bei technischen Anlagen ist die Errichtung und der Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen gestattet. Für den Betrieb von Elektrofischereigeräten und - anlagen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 1 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.
(4) Der verantwortliche Elektrofischer hat über jede Befischung Aufzeichnungen entsprechend einem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular zu führen und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Befischungen zur Rettung eines gefährdeten Fischbestandes.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
§ 11*) Laichfischfang
§ 11
(1) Der Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 unterliegen, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist der Laichfischfang auf Bachforellen und Äschen. Im Rahmen des Laichfischfanges finden auf die zwei genannten Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Bei der künstlichen Fischzucht von Bachforellen und Äschen muss eine einwandfreie Durchführung des Laichfischfanges und eine sachgemäße Behandlung des Eimaterials gewährleistet sein.
(3) Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Laichtiere sorgfältig ins Ursprungsgewässer zurückzusetzen. Gefangene, noch nicht laichreife Fische dürfen nicht länger als bis zu drei Wochen nach dem Fang gehältert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
§ 12 Fischmarkierungen
§ 12
(1) Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
(2) Der Fang oder das Auffinden von markierten Fischen ist binnen einer Woche der Behörde zu melden. Dabei sind Ort, Zeit, Größe und Markierungsart, allenfalls auch Geschlecht und Markennummer anzugeben.
§ 13 Fischzuchtanlagen und Angelteiche
§ 13
(1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 zugelassen.
(2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 finden keine Anwendung.
3. Unterabschnitt Schonbestimmungen
§ 14*) Schonzeiten und Mindestmaße
§ 14
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten in fließenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
Seeforelle | 01.10. bis 28.02. | 50 cm |
Bachforelle | 01.10. bis 28.02. | 22 cm |
Regenbogenforelle | 01.10. bis 28.02. | - |
Seesaibling | 01.11 bis 31.12 | - |
Äsche | 01.02. bis 30.04. | 35 cm |
Barbe | 01.05. bis 15.06. | 40 cm |
Elritze | 01.04. bis 31.05. | 8 cm |
Hasel | 15.03. bis 31.05. | 15 cm |
Nase | 15.03. bis 31.05. | 40 cm |
Schleie | 01.05. bis 15.06. | 25 cm |
Barsch | 01.04. bis 20.05. | - |
Hecht | 01.04. bis 30.04. | 40 cm |
Aal | - | 50 cm |
Trüsche | 15.12. bis 15.03. | 35 cm |
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
Seeforelle | 15.07. bis 31.01. | 50 cm |
Bachforelle | 01.10. bis 31.01. | 25 cm |
Regenbogenforelle | 01.10. bis 31.01. | - |
Felchen | ganzjährig | - |
Seesaibling | 01.11 bis 31.12 | - |
Abweichend davon gilt für Bachforellen mit einem Fangmaß ab 50 cm eine Schonzeit vom 15.07. bis 31.01.
(3) Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse gelten in stehenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fisch- / Krebsart | Schonzeit | Mindestmaß |
Bachforelle | 01.11. bis 28.02. | 25 cm |
Regenbogenforelle | - | 25 cm |
Seesaibling | 01.10. bis 31.01. | 25 cm |
Brachse | 01.05. bis 31.05. | 25 cm |
Elritze | 01.04. bis 31.05. | 8 cm |
Karpfen | 01.05. bis 31.05. | 35 cm |
Schleie | 01.05. bis 15.06. | 25 cm |
Barsch | 01.04. bis 20.05. | - |
Zander | 01.04. bis 31.05. | 40 cm |
Hecht | 01.04. bis 30.04. | 40 cm |
Edelkrebs | 01.10. bis 31.07. | 12 cm |
Abweichend davon gilt in stehenden Gewässern oberhalb von 1.500 m Seehöhe für Bachforellen und Seesaiblinge ein Mindestmaß von 22 cm.
(4) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgebreitetem Hinterleib gemessen.
(5) Ganzjährig geschont sind Groppe, Strömer, Bitterling, Schneider, Bachschmerle, Gründling, Moderlieschen, Dohlen- und Steinkrebs.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016, 73/2023
§ 15 Fischfang in Fischaufstiegshilfen
§ 15
In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen ist die Ausübung des Fischfanges verboten.
4. Unterabschnitt Fischgesundheit
§ 16 Fischkrankheiten, Fischsterben und Fischereiabfälle
§ 16
(1) Jeder Angler, Bewirtschafter, Fischereiaufseher und Fischzüchter hat das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben unverzüglich der Behörde zu melden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben tot aufgefundene Fische dem Gewässer zu entnehmen und schadlos zu beseitigen.
(3) Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
5. Unterabschnitt Besatzmaßnahmen
§ 17*) Aussetzen von Fischen und Krebsen, Besatzmaßnahmen
§ 17
(1) Fische und Krebse dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Ziele des Fischereigesetzes (§ 2 und § 16 Abs. 1) nicht beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen sind sorgfältig zu planen und müssen entsprechend dem Besatzzweck (Neuansiedlung, Wiederbesatz, Bestandsstützung, Besatz zur Ertragssteigerung) durchgeführt werden.
(2) Besatzfische und Besatzkrebse müssen aus Betrieben stammen, die eine ausreichende Gewähr bieten, einen gesunden Bestand liefern zu können. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforellen, Karpfen, Schleien und Aalen muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(3) Abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 Fischereigesetz) dürfen in Gewässer, ausgenommen Baggerseen und Stauseen, nur folgende Fischarten ausgesetzt werden: Bachforelle, Seesaibling, Äsche, Schleie, Wels, Aal und Hecht. Das Aussetzen anderer Fischarten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden.
(4) Der Besatz mit in der Anlage 2 genannten Krebsarten ist verboten. Der Besatz mit in der Anlage 1 genannten Krebsarten bedarf einer Bewilligung. Bezüglich der Bewilligungskriterien gilt der letzte Satz des Abs. 3 sinngemäß. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Besatz mit Edelkrebsen in Baggerseen und Weihern.
(5) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion, in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Flusskrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale und Hechte nicht ausgesetzt werden.
(6) Es dürfen nur augenscheinlich gesunde und parasitenfreie Fische in Gewässer ausgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
§ 18*) Fischtransport
§ 18
Beim Fischtransport sind der Art und Größe der Fische entsprechende Behälter zu verwenden und ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Hälterung.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
§ 19 § 19*) Meldung der Fangergebnisse und der Fischeinsätze
(1) Jeder Angler hat jeden Fischgang und die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden. Diese haben jedenfalls Datum des Fischganges, Fischart, Anzahl der Fische, Fischgröße sowie Revier zu enthalten.
(2) Der Bewirtschafter hat über jeden Fischbesatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls Datum, Einsatzort, Fischart, Menge und Fischgröße ersichtlich sind.
(3) Der Bewirtschafter hat bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der Behörde die Ergebnisse der Fang- und Besatzstatistik getrennt nach Revieren und Abschnitten zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen, nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 74/2024
6. Unterabschnitt Sonstiges
§ 20*) Ausnahmen
§ 20
(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (‚FFH-Richtlinie‘) zu erlauben.
(2) Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind anzugeben
a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, wobei auf Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen besonders Bedacht zu nehmen ist,
b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
c) die Kontrollmaßnahmen.
(3) In solchen Bewilligungen ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 Fischereigesetz nicht verletzt werden.
(4) Die Ausnahmebewilligung ist bei den entsprechenden Tätigkeiten mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2004
3. Abschnitt Geschäftsordnung des Fischereibeirates
§ 21 Einberufung der Sitzungen
§ 21
(1) Der Fischereibeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Einladung zur Sitzung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Anlage der Tagesordnung zuzustellen.
(3) Im Falle der Verhinderung ist die Einladung vom Beiratsmitglied unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.
§ 22 Beschlussfähigkeit und Auskunftspersonen
§ 22
(1) Der Fischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 22a § 22a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen des Fischereibeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
c) können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
d) ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;
e) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereibeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
§ 23*) Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
§ 23
(1) Das Antragsrecht kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(2) Über jede Sitzung des Fischereibeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2022
§ 24*) Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirates
§ 24
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereibeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2022
§ 25 § 25*) Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 81/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 80/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 45/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.
(6) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 83/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 73/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 74/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 81/2019, 80/2021, 45/2022, 83/2022, 73/2023, 74/2024
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF