§ 13
In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date
(1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 zugelassen.
(2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 finden keine Anwendung.
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