(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den §§ 1, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
(2) Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
(3) Personen gelten auch im Sinne der §§ 1, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
(4) Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Bewirtschafterprüfung zu unterziehen oder an einem einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
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