§ 23
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
(1) Das Antragsrecht kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(2) Über jede Sitzung des Fischereibeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden