§ 22
In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date
(1) Der Fischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
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