(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) den Titel „Vorarlberger Fischerausweis“,
b) das Vorarlberger Landeswappen,
c) Familien- oder Nachname, Vorname, allfällige akademische Grade und Geburtsdatum des Inhabers,
d) eine Identifikationsnummer,
e) das Ausstellungsdatum,
f) die Unterschrift des Inhabers,
g) ein Lichtbild des Inhabers,
h) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgestellt wurde,
i) allenfalls das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf der Fischerausweis gemäß § 14 Abs. 1 des Fischereigesetzes seine Gültigkeit verliert, und
j) die ausstellende Stelle.
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) die auf der Vorderseite angegebene Identifikationsnummer,
b) den Wortlaut „Fischerausweis gemäß § 14 des Fischereigesetzes bzw. § 11a des Bodenseefischereigesetzes“,
c) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person mit Behinderung ausgestellt wurde, und
d) einen Raum für Vermerke der ausstellenden Stelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden