§ 18
In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date
Beim Fischtransport sind der Art und Größe der Fische entsprechende Behälter zu verwenden und ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Hälterung.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
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