(1) Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
(2) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder populationsbiologisch bedeutende große Laichtiere sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
(3) Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(4) Wenn in der Anlage 2 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 73/2023
FiVO · Fischereiverordnung
§ 7
…2. Abschnitt Vorschriften für die Ausübung der Fischerei 1. Unterabschnitt Fanggeräte und deren Anwendung § 7*) Weidgerechtes Verhalten (1) Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt. (2) Untermaßige oder während…
§ 20
…Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen: a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur…
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