(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Bewirtschafterprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereireviers.
(2) Prüfungsgegenstände der Bewirtschafterprüfung sind die für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres notwendigen Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Bewirtschaftungsmethoden und Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Fangmethoden und Schonbestimmungen.
(3) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird beauftragt, eine Prüfungskommission einzurichten, welche die Bewirtschafterprüfung abzunehmen hat. Dieser Prüfungskommission gehören ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied sowie ein Bewirtschafter eines Fischereireviers und ein Amtssachverständiger für Fischerei an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
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