§ 9
In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date
(1) Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
(2) Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
(3) Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
Rückverweise
Keine Verweise gefunden