(1) Jeder Angler hat jeden Fischgang und die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden. Diese haben jedenfalls Datum des Fischganges, Fischart, Anzahl der Fische, Fischgröße sowie Revier zu enthalten.
(2) Der Bewirtschafter hat über jeden Fischbesatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls Datum, Einsatzort, Fischart, Menge und Fischgröße ersichtlich sind.
(3) Der Bewirtschafter hat bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der Behörde die Ergebnisse der Fang- und Besatzstatistik getrennt nach Revieren und Abschnitten zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen, nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 74/2024
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