(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (‚FFH-Richtlinie‘) zu erlauben.
(2) Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind anzugeben
a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, wobei auf Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen besonders Bedacht zu nehmen ist,
b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
c) die Kontrollmaßnahmen.
(3) In solchen Bewilligungen ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 Fischereigesetz nicht verletzt werden.
(4) Die Ausnahmebewilligung ist bei den entsprechenden Tätigkeiten mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2004
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