(1) Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
(2) Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
(3) Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
(4) Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
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