(1) Die Elektrofischerei darf nur zum Zweck der Rettung eines gefährdeten Fischbestandes, der Bestandsaufnahme, der Beweissicherung, des Laichfischfanges, der Ausbildung der Elektrofischer und wissenschaftlicher Untersuchungen ausgeübt werden. Darüber hinaus ist sie zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zulässig, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegezieles nicht zu erwarten ist. Bei der Elektrofischerei finden die Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Zur Ausübung der Elektrofischerei sind nur ortsveränderliche Gleichstromgeräte zugelassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen bei technischen Anlagen ist die Errichtung und der Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen gestattet. Für den Betrieb von Elektrofischereigeräten und - anlagen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 1 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.
(4) Der verantwortliche Elektrofischer hat über jede Befischung Aufzeichnungen entsprechend einem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular zu führen und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Befischungen zur Rettung eines gefährdeten Fischbestandes.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
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