Anl. 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Anhänge
Anlage 3PDFFiVO · Fischereiverordnung
§ 1 § 1*)Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
…für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten. (3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche…
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