§ 16
In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date
(1) Jeder Angler, Bewirtschafter, Fischereiaufseher und Fischzüchter hat das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben unverzüglich der Behörde zu melden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben tot aufgefundene Fische dem Gewässer zu entnehmen und schadlos zu beseitigen.
(3) Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
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