(1) Fische und Krebse dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Ziele des Fischereigesetzes (§ 2 und § 16 Abs. 1) nicht beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen sind sorgfältig zu planen und müssen entsprechend dem Besatzzweck (Neuansiedlung, Wiederbesatz, Bestandsstützung, Besatz zur Ertragssteigerung) durchgeführt werden.
(2) Besatzfische und Besatzkrebse müssen aus Betrieben stammen, die eine ausreichende Gewähr bieten, einen gesunden Bestand liefern zu können. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforellen, Karpfen, Schleien und Aalen muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(3) Abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 Fischereigesetz) dürfen in Gewässer, ausgenommen Baggerseen und Stauseen, nur folgende Fischarten ausgesetzt werden: Bachforelle, Seesaibling, Äsche, Schleie, Wels, Aal und Hecht. Das Aussetzen anderer Fischarten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden.
(4) Der Besatz mit in der Anlage 2 genannten Krebsarten ist verboten. Der Besatz mit in der Anlage 1 genannten Krebsarten bedarf einer Bewilligung. Bezüglich der Bewilligungskriterien gilt der letzte Satz des Abs. 3 sinngemäß. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Besatz mit Edelkrebsen in Baggerseen und Weihern.
(5) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion, in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Flusskrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale und Hechte nicht ausgesetzt werden.
(6) Es dürfen nur augenscheinlich gesunde und parasitenfreie Fische in Gewässer ausgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
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