§ 4
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Die Elektrofischerei darf von Personen ausgeübt werden, die den Fischerausweis besitzen und einen einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei besucht haben.
(2) Der Kurs über die Elektrofischerei hat neben der Anwendung des elektrischen Stroms in der Fischerei, elektrotechnische, fischereiwirtschaftliche und maßgebliche fischereirechtliche Lehrinhalte sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen zu vermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden