(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
(3) Die Fischereiaufseherprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Amtssachverständiger für Fischerei und ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied als Beisitzer an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
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