(1) Der Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 unterliegen, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist der Laichfischfang auf Bachforellen und Äschen. Im Rahmen des Laichfischfanges finden auf die zwei genannten Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Bei der künstlichen Fischzucht von Bachforellen und Äschen muss eine einwandfreie Durchführung des Laichfischfanges und eine sachgemäße Behandlung des Eimaterials gewährleistet sein.
(3) Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Laichtiere sorgfältig ins Ursprungsgewässer zurückzusetzen. Gefangene, noch nicht laichreife Fische dürfen nicht länger als bis zu drei Wochen nach dem Fang gehältert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
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