§ 12
In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date
(1) Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
(2) Der Fang oder das Auffinden von markierten Fischen ist binnen einer Woche der Behörde zu melden. Dabei sind Ort, Zeit, Größe und Markierungsart, allenfalls auch Geschlecht und Markennummer anzugeben.
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