(1) Die Länder bekennen sich zu harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften in allen öffentlichen Haushalten. Für Bund, Länder und Gemeinden gilt gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt, dass die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten sind. Dabei sind die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der nachhaltig geordneten Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung in Umsetzung des Abs. 1 entsprechend den nachstehenden Regelungen gemäß Art. 2 - soweit sie die Länderhaushalte betreffen - erfolgen sollen, wobei die Anlagen einen integrierenden Teil der Vereinbarung bilden.
(3) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen.
(4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(6) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich nach Klärung des Umfanges der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 16 Abs. 1 F-VG diese Vereinbarung im erforderlichen Ausmaß anpassen, soweit eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen abweichende Regelungen über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorsieht.
Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2025 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: 1. Albanien 2. Anguilla 3. Antigua und Barbuda 4. Argentinien 5. Armenien 6. Aruba 7. Aserbaidschan 8. Australien 9. Bahamas 10. Bahrain 11. Barbados 12. Belize…
§ 2 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
…Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: 1. Albanien 2. Argentinien 3. Armenien 4. Aruba 5. Aserbaidschan 6. Australien 7. Barbados 8. Belize 9. Brasilien 10. Chile 11. China 12. Cook Islands 13…
§ 118a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118a EU-Recht
…1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der…
§ 42 StNSchG 2017 · StNSchG 2017 · Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017
§ 42 EU-Recht
…Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora…
§ 165 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 165 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. …
Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
§ 7 Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…