S.LSFG
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Voraussetzungen für die Errichtung
§ 4Stiftungserklärung
§ 5Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
§ 6Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 7Stiftungskurator bzw Stiftungskuratorin
§ 8Name und Sitz der Stiftung
§ 9Stiftungssatzung
§ 10Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
§ 11Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen
§ 12Staatliche Aufsicht über Stiftungen
§ 13Vermögensverwaltung
§ 14Stiftungsorgane
§ 15Bestellung eines Stiftungskommissärs bzw einer Stiftungskommissärin
§ 16Änderung der Stiftungssatzung
§ 17Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung
§ 18Umwandlungen von Stiftungen in Stiftungsfonds
§ 19Auflösung von Stiftungen
§ 20Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung von Stiftungen
§ 21Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
§ 22Stiftungs- und Fondsbehörde
§ 23Stiftungs- und Fondsregister
§ 24Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
§ 25Verweisungen auf Bundesrecht
§ 26Umsetzungshinweis
§ 27In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, die auf Grund eines privatrechtlichen Widmungsaktes zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sind, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.
(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind durch Anordnung der stiftenden Person dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinn des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 € zu keiner Zeit unterschreitet.
(2) Fonds im Sinn dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs 3 und 4) dienen.
(3) Gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinn dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.
(4) Mildtätig im Sinn dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
2. Abschnitt
Stiftungen
§ 3 Voraussetzungen für die Errichtung
§ 3 § 3
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung der stiftenden Person, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.
§ 4 Stiftungserklärung
§ 4 § 4
(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung der stiftenden Person, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
2. die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens,
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.
(2) Die Stiftungserklärung muss schriftlich verfasst sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators bzw einer Stiftungskuratorin (§ 7 Abs 2) sowie weitere Angaben im Sinn des § 9 Abs 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten der stiftenden Person errichtet werden, so muss die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift der stiftenden Person versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
§ 5 Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
§ 5 § 5
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 € hat. Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bzw einer Wirtschaftsprüferin oder einer anderen geeigneten sachverständigen Person nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2) Anstelle der Entscheidung, dass die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, dass unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.
§ 6 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 6 § 6
(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat die stiftende Person die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Stiftungsbehörde von der letztwilligen Anordnung zu verständigen.
(2) Soweit hierfür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin dem Land.
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(4) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Stiftungen unter Lebenden der stiftenden Person, bei Stiftungen von Todes wegen den Erben der stiftenden Person sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(5) Mit der Entscheidung, dass die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Wird die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) verfügt, so erwirbt dieser damit Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung (des Stiftungsfonds) in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung (des Stiftungsfonds) zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung (der Stiftungsfonds) zu tragen.
§ 7 Stiftungskurator bzw Stiftungskuratorin
§ 7 § 7
(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator bzw eine Stiftungskuratorin zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der dafür vorgesehenen Person.
(2) Zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag, so ist der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Lehnen die im Abs 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben geeignet ist.
(4) Dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin obliegen nachstehende Aufgaben:
1. die Verwaltung und, soweit hierfür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;
2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9 Abs 1);
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 10 Abs 1).
(5) Kommt ein Stiftungskurator bzw eine Stiftungskuratorin seinen bzw ihren Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er bzw sie von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator bzw eine andere Stiftungskuratorin zu ersetzen.
(6) Der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.
(7) Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin haben die hierzu vorgesehene Person (Abs 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden die stiftende Person und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin Parteistellung zu.
§ 8 Name und Sitz der Stiftung
§ 8 § 8
(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(3) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht.
(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.
(5) Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.
§ 9 Stiftungssatzung
§ 9 § 9
(1) Der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin hat binnen sechs Monaten ab seiner bzw ihrer Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung;
2. Angaben über das der Stiftung gewidmete Vermögen;
3. Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Einrichtungen und Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;
4. die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;
5. die Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen, wenn die Stiftungsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;
6. Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane;
7. Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte der Stiftung sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;
8. Bestimmungen über die Zuwendung der bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte (§ 20 Abs 1 und 2).
(3) Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hierzu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen der stiftenden Person, dem Testamentsvollstrecker bzw der Testamentsvollstreckerin und dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen der stiftenden Person entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin auszuhändigen bzw elektronisch zu übermitteln.
(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
§ 10 Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
§ 10 § 10
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 9 Abs 2 Z 4) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
§ 11 Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen
§ 11 § 11
Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 12 Staatliche Aufsicht über Stiftungen
§ 12 § 12
(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu überwachen.
(2) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als 1.000.000 € haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer bzw eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder einen Revisor oder eine Revisorin im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als Abschlussprüfer bzw Abschlussprüferin zu bestellen.
(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. In den Fällen des Abs 2 muss der Rechnungsabschluss vom Abschlussprüfer bzw von der Abschlussprüferin geprüft sein. Der Rechnungsabschluss hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw eine Wirtschaftsprüferin oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(4) Stellt der Abschlussprüfer bzw die Abschlussprüferin fest, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er bzw sie dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, betreffend die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.
§ 13 Vermögensverwaltung
§ 13 § 13
(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(2) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 € zu keiner Zeit unterschreitet.
(3) Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet ist.
§ 14 Stiftungsorgane
§ 14 § 14
(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.
(3) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(4) Jede Bestellung – § 10 Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß – oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der
Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
§ 15 Bestellung eines Stiftungskommissärs bzw einer Stiftungskommissärin
§ 15 § 15
(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär bzw eine Stiftungskommissärin zu bestellen, wenn
1. die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlussfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,
2. die dauernde Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs bzw der Stiftungskommissärin gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen bzw diese über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär bzw die Stiftungskommissärin binnen acht Wochen nach seiner bzw ihrer Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen. Die Regelung zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10) ist sinngemäß anwendbar.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär bzw zur Stiftungskommissärin vorgesehenen Person, hinsichtlich der Bestellung und der Abberufung, der Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs 1 letzter Satz, Abs 3 letzter Halbsatz, Abs 5 bis 7 und § 14 Abs 1 sinngemäß Anwendung.
§ 16 Änderung der Stiftungssatzung
§ 16 § 16
(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Wille der stiftenden Person zu beachten ist und die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 17 vorzuliegen haben. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Willens der stiftenden Person erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Auf die Satzungsänderung ist § 9 Abs 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren, insoweit dadurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung
§ 17 § 17
(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (§ 8 Abs 5) erforderlich ist.
(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert dadurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.
§ 18 Umwandlungen von Stiftungen in Stiftungsfonds
§ 18 § 18
(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 17 Abs 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
§ 19 Auflösung von Stiftungen
§ 19 § 19
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. Vermögenswerte nicht mehr in der Mindesthöhe von 50.000 € vorhanden sind,
2. die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder
3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist.
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommt der stiftenden Person Parteistellung zu.
§ 20 Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung von Stiftungen
§ 20 § 20
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte der Stiftung zu übertragen sind.
(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem dem Willen der stiftenden Person möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber bzw als Erwerberin der Vermögenswerte bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber bzw die Erwerberin des Stiftungsvermögens zu tragen. Sind im Zeitpunkt der Auflösung keine Vermögenswerte vorhanden, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.
3. Abschnitt
Fonds
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
§ 21 § 21
(1) Betreffend die Errichtung, Verwaltung, Aufsicht und Auflösung von Fonds sind die für Stiftungen geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß mit den im Abs 2 angeführten Abweichungen maßgeblich. An die Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (wie insbesondere stiftende Person, Stiftungserklärung, Stiftungssatzung, Stiftungsorgane, Stiftungskurator bzw Stiftungskuratorin, Stiftungskommissär bzw Stiftungskommissärin) treten jene für Fonds (wie insbesondere Fondsgründer bzw Fondsgründerin, Fondserklärung, Fondssatzung, Fondsorgane, Fondskurator bzw Fondskuratorin, Fondskommissär bzw Fondskommissärin).
(2) Abweichend vom 2. Abschnitt wird bestimmt:
1. § 4 Abs 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin zu enthalten hat, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen.
2. § 5 Abs 1 Z 3 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000 € aufzuweisen hat und das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes dann hinreichend ist, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten lässt.
3. § 9 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Z 3 erster Satz die Fondserklärung Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses zu enthalten hat.
4. § 12 Abs 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Aufsicht die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu überwachen hat.
5. § 12 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Fondsbehörde zu erfolgen hat, wenn die Erfüllung des Fondszweckes oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist.
6. § 13 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vermögenswerte des Fonds seinem Zweck entsprechend anzulegen sind. § 13 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 zweiter Satz finden auf Fonds keine Anwendung.
7. § 14 Abs 3 erster und zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsorgane Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus den Vermögenswerten des Fonds haben, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung des Fondsgenusses nicht unverhältnismäßig geschmälert werden.
8. § 15 Abs 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bzw einer Fondskommissärin bildet.
9. § 16 Abs 1 und 2 sowie § 20 Abs 2 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Willens der stiftenden Person der Fondszweck bzw die Fondswidmung tritt.
10. § 19 Abs 1 Z 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn die vorhandenen Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden oder eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.
(3) Keine Anwendung finden § 5 Abs 2, § 17 Abs 4 und § 18.
4. Abschnitt
Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Stiftungs- und Fondsbehörde
§ 22 § 22
Stiftungs- und Fondsbehörde ist die Salzburger Landesregierung.
§ 23 Stiftungs- und Fondsregister
§ 23 § 23
(1) Die Salzburger Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister auf der Internetseite des Landes Salzburg zu führen und ist berechtigt zu diesem Zweck die entsprechenden Daten zu verarbeiten.
(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:
1. Namen, Sitz und Adresse;
2. Angaben über den Zweck;
3. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
4. die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
5. den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.
(3) In das Register sind jeweils das Datum und die Geschäftszahl der von der Stiftungs- und Fondsbehörde erlassenen Bescheide einzutragen. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(4) Im Register sind alle später vorgenommenen Änderungen ersichtlich zu machen. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung von der das Register führenden Person zu unterzeichnen.
(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung bzw des Fonds zu verständigen.
§ 24 Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
§ 24 § 24
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
§ 25 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 25 § 25
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 81/2020;
2. Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl I Nr 110/2008; Gesetz BGBl I Nr 99/2020;
3. Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl I Nr 127; Gesetz BGBl I Nr 26/2021;
4. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017; Gesetz BGBl I Nr 148/2021;
5. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017; Gesetz BGBl I Nr 42/2023.
§ 26 Umsetzungshinweis
§ 26 § 26
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018.
§ 27 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27 § 27
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Regelungen betreffend ein Mindestvermögen von 50.000 € (§ 2 Abs 1 letzter Satz, § 5 Abs 1 Z 3 sowie § 21 Abs 2 Z 2) sind nur für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt gegründet werden.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 70/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/2018 und LGBl Nr 41/2020 seine Wirksamkeit.
(3) Stiftungen- und Fonds im Sinn des Gesetzes gemäß Abs 2 gelten als Stiftung und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.
(5) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs 2 sind an dieses Gesetz von Amts wegen anzupassen, wenn es auf Grund der gesetzlichen Änderungen erforderlich ist und die geänderte Stiftungs- und Fondssatzung der Stiftungs- und Fondsbehörde nicht spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorgelegt wird.