(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator bzw eine Stiftungskuratorin zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der dafür vorgesehenen Person.
(2) Zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag, so ist der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Lehnen die im Abs 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bzw zur Stiftungskuratorin bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben geeignet ist.
(4) Dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin obliegen nachstehende Aufgaben:
1. die Verwaltung und, soweit hierfür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;
2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9 Abs 1);
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 10 Abs 1).
(5) Kommt ein Stiftungskurator bzw eine Stiftungskuratorin seinen bzw ihren Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er bzw sie von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator bzw eine andere Stiftungskuratorin zu ersetzen.
(6) Der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.
(7) Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin haben die hierzu vorgesehene Person (Abs 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden die stiftende Person und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin Parteistellung zu.
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