(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind durch Anordnung der stiftenden Person dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinn des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 € zu keiner Zeit unterschreitet.
(2) Fonds im Sinn dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs 3 und 4) dienen.
(3) Gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinn dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.
(4) Mildtätig im Sinn dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
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