§ 13 Vermögensverwaltung — S.LSFG
(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(2) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt.
(3) Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet ist.
§ 13 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 13 Vermögensverwaltung
(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. (2) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der…
§ 12 Staatliche Aufsicht über Stiftungen
…Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder einen Revisor oder eine Revisorin im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als Abschlussprüfer bzw Abschlussprüferin zu bestellen. (3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über…
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…des Fondszweckes oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist. 6. § 13 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vermögenswerte des Fonds seinem Zweck entsprechend anzulegen sind. § 13 Abs 2 letzter Satz…
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