(1) Betreffend die Errichtung, Verwaltung, Aufsicht und Auflösung von Fonds sind die für Stiftungen geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß mit den im Abs 2 angeführten Abweichungen maßgeblich. An die Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (wie insbesondere stiftende Person, Stiftungserklärung, Stiftungssatzung, Stiftungsorgane, Stiftungskurator bzw Stiftungskuratorin, Stiftungskommissär bzw Stiftungskommissärin) treten jene für Fonds (wie insbesondere Fondsgründer bzw Fondsgründerin, Fondserklärung, Fondssatzung, Fondsorgane, Fondskurator bzw Fondskuratorin, Fondskommissär bzw Fondskommissärin).
(2) Abweichend vom 2. Abschnitt wird bestimmt:
1. § 4 Abs 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin zu enthalten hat, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen.
2. § 5 Abs 1 Z 3 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000 € aufzuweisen hat und das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes dann hinreichend ist, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten lässt.
3. § 9 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Z 3 erster Satz die Fondserklärung Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses zu enthalten hat.
4. § 12 Abs 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Aufsicht die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu überwachen hat.
5. § 12 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Fondsbehörde zu erfolgen hat, wenn die Erfüllung des Fondszweckes oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist.
6. § 13 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vermögenswerte des Fonds seinem Zweck entsprechend anzulegen sind. § 13 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 zweiter Satz finden auf Fonds keine Anwendung.
7. § 14 Abs 3 erster und zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsorgane Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus den Vermögenswerten des Fonds haben, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung des Fondsgenusses nicht unverhältnismäßig geschmälert werden.
8. § 15 Abs 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bzw einer Fondskommissärin bildet.
9. § 16 Abs 1 und 2 sowie § 20 Abs 2 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Willens der stiftenden Person der Fondszweck bzw die Fondswidmung tritt.
10. § 19 Abs 1 Z 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn die vorhandenen Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden oder eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.
(3) Keine Anwendung finden § 5 Abs 2, § 17 Abs 4 und § 18.
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