§ 3 Voraussetzungen für die Errichtung
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 3 Voraussetzungen für die Errichtung — S.LSFG
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung der stiftenden Person, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.
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