§ 20 Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung von Stiftungen — S.LSFG
Rückverweise
(1) Im Auflösungsbescheid ist über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.
(2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem dem Willen der stiftenden Person möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber bzw als Erwerberin der Vermögenswerte bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber bzw die Erwerberin des Stiftungsvermögens zu tragen. Sind im Zeitpunkt der Auflösung keine Vermögenswerte vorhanden, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.
(4) Die natürliche oder juristische Person, an die zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögenswerte zufallen (Abs 2), hat der Stiftungsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit der Erlöschung der Rechtspersönlichkeit einen Nachweis zu erbringen, ob über das Vermögen gemäß Auflösungsbescheid (Abs 1) im Sinne des Stiftungszweckes verfügt wurde.
§ 20 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 20 Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung von Stiftungen
(1) Im Auflösungsbescheid ist über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen. (2) Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht mö…
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bzw einer Fondskommissärin bildet. 9. § 16 Abs 1 und 2 sowie § 20 Abs 2 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Willens der stiftenden Person der Fondszweck bzw die Fondswidmung tritt. 10. § 19 Abs…