(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Wille der stiftenden Person zu beachten ist und die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 17 vorzuliegen haben. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Willens der stiftenden Person erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Auf die Satzungsänderung ist § 9 Abs 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren, insoweit dadurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden