S.LSFG
Gliederung
2. Abschnitt Stiftungen
§ 5 Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 € hat. Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bzw einer Wirtschaftsprüferin oder einer anderen geeigneten sachverständigen Person nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2) Anstelle der Entscheidung, dass die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, dass unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.
§ 21 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…die Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin zu enthalten hat, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen. 2. § 5 Abs 1 Z 3 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000 € aufzuweisen hat und…
§ 27 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…1. Jänner 2024 in Kraft. Die Regelungen betreffend ein Mindestvermögen von 50.000 € (§ 2 Abs 1 letzter Satz, § 5 Abs 1 Z 3 sowie § 21 Abs 2 Z 2) sind nur für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die…
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