(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 € hat. Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bzw einer Wirtschaftsprüferin oder einer anderen geeigneten sachverständigen Person nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2) Anstelle der Entscheidung, dass die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, dass unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.
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