(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung der stiftenden Person, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
2. die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens,
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.
(2) Die Stiftungserklärung muss schriftlich verfasst sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators bzw einer Stiftungskuratorin (§ 7 Abs 2) sowie weitere Angaben im Sinn des § 9 Abs 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten der stiftenden Person errichtet werden, so muss die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift der stiftenden Person versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
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