§ 4 Stiftungserklärung — S.LSFG
(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung der stiftenden Person, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
2. die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens,
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.
(2) Die Stiftungserklärung muss schriftlich verfasst sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators bzw einer Stiftungskuratorin (§ 7 Abs 2) sowie weitere Angaben im Sinn des § 9 Abs 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten der stiftenden Person errichtet werden, so muss die Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift der stiftenden Person versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
§ 2 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 2 Begriffsbestimmungen
…sind durch Anordnung der stiftenden Person dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinn des Stiftungszweckes der…
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…wie insbesondere Fondsgründer bzw Fondsgründerin, Fondserklärung, Fondssatzung, Fondsorgane, Fondskurator bzw Fondskuratorin, Fondskommissär bzw Fondskommissärin). (2) Abweichend vom 2. Abschnitt wird bestimmt: 1. § 4 Abs 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers bzw der Fondsgründerin zu enthalten hat, ein bestimmtes…
§ 5 Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
…1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn 1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, 2. der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und 3. das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist und einen Wert von mindestens…
§ 13 Vermögensverwaltung
…Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 9) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden…
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