§ 19 Auflösung von Stiftungen
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. der Gründer die Stiftungserklärung widerruft,
2. die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder
3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist.
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommt der stiftenden Person Parteistellung zu.
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