(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Regelungen betreffend ein Mindestvermögen von 50.000 € (§ 2 Abs 1 letzter Satz, § 5 Abs 1 Z 3 sowie § 21 Abs 2 Z 2) sind nur für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt gegründet werden.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 70/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/2018 und LGBl Nr 41/2020 seine Wirksamkeit.
(3) Stiftungen- und Fonds im Sinn des Gesetzes gemäß Abs 2 gelten als Stiftung und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.
(5) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs 2 sind an dieses Gesetz von Amts wegen anzupassen, wenn es auf Grund der gesetzlichen Änderungen erforderlich ist und die geänderte Stiftungs- und Fondssatzung der Stiftungs- und Fondsbehörde nicht spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorgelegt wird.
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