(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(3) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht.
(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.
(5) Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.
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