(1) Die Salzburger Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister auf der Internetseite des Landes Salzburg zu führen und ist berechtigt zu diesem Zweck die entsprechenden Daten zu verarbeiten.
(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:
1. Namen, Sitz und Adresse;
2. Angaben über den Zweck;
3. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
4. die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
5. den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.
(3) In das Register sind jeweils das Datum und die Geschäftszahl der von der Stiftungs- und Fondsbehörde erlassenen Bescheide einzutragen. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(4) Im Register sind alle später vorgenommenen Änderungen ersichtlich zu machen. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung von der das Register führenden Person zu unterzeichnen.
(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
(6) Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung bzw des Fonds zu verständigen.
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