§ 24 Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
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