(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu überwachen.
(2) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als 1.000.000 € haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer bzw eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder einen Revisor oder eine Revisorin im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als Abschlussprüfer bzw Abschlussprüferin zu bestellen.
(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. In den Fällen des Abs 2 muss der Rechnungsabschluss vom Abschlussprüfer bzw von der Abschlussprüferin geprüft sein. Der Rechnungsabschluss hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw eine Wirtschaftsprüferin oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(4) Stellt der Abschlussprüfer bzw die Abschlussprüferin fest, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er bzw sie dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, betreffend die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.
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