§ 22 Stiftungs- und Fondsbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
S.LSFG
Gliederung
4. Abschnitt Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Stiftungs- und Fondsbehörde
Stiftungs- und Fondsbehörde ist die Salzburger Landesregierung.
§ 4 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 4 Stiftungserklärung
…Satzung der Stiftung aufzunehmen sind. (3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten der stiftenden Person errichtet werden, so muss die Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift der stiftenden Person versehen sein. (4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der…
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