S.LSFG
Gliederung
2. Abschnitt Stiftungen
§ 18 Umwandlungen von Stiftungen in Stiftungsfonds
(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 17 Abs 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist und dem Willen der stiftenden Person nichts anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
§ 21 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht. (3) Keine Anwendung finden § 5 Abs 2, § 17 Abs 4 und § 18.…
§ 5 Zulässigkeit der Stiftungserrichtung
…Entscheidung, dass die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, dass unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens…
§ 6 Entscheidung über die Zulässigkeit
…Testamentsvollstrecker Parteistellung zu. (5) Mit der Entscheidung, dass die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Wird die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) verfügt, so erwirbt dieser damit Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung (des Stiftungsfonds) in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. Die…
Rückverweise