(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär bzw eine Stiftungskommissärin zu bestellen, wenn
1. die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlussfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,
2. die dauernde Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs bzw der Stiftungskommissärin gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen bzw diese über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär bzw die Stiftungskommissärin binnen acht Wochen nach seiner bzw ihrer Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen. Die Regelung zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10) ist sinngemäß anwendbar.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär bzw zur Stiftungskommissärin vorgesehenen Person, hinsichtlich der Bestellung und der Abberufung, der Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs 1 letzter Satz, Abs 3 letzter Halbsatz, Abs 5 bis 7 und § 14 Abs 1 sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden