(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat die stiftende Person die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Stiftungsbehörde von der letztwilligen Anordnung zu verständigen.
(2) Soweit hierfür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin dem Land.
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(4) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Stiftungen unter Lebenden der stiftenden Person, bei Stiftungen von Todes wegen den Erben der stiftenden Person sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(5) Mit der Entscheidung, dass die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Wird die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 18) verfügt, so erwirbt dieser damit Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung (des Stiftungsfonds) in der „Salzburger Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung (des Stiftungsfonds) zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung (der Stiftungsfonds) zu tragen.
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