§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung — S.LSFG
(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (§ 8 Abs 5) erforderlich ist.
(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.
§ 16 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 16 Änderung der Stiftungssatzung
…Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Wille der stiftenden Person zu beachten ist und die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 17 vorzuliegen haben. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. (2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des…
§ 19 Auflösung von Stiftungen
…in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder 3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist. (2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen…
§ 21 Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung
…Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden oder eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht. (3) Keine Anwendung finden § 5 Abs…
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