S.LSFG
Gliederung
2. Abschnitt Stiftungen
§ 10 Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 9 Abs 2 Z 4) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator bzw der Stiftungskuratorin aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators bzw der Stiftungskuratorin. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
§ 10 S.LSFG · S.LSFG · Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024
§ 10 Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator bzw die Stiftungskuratorin der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 9 Abs 2 Z 4) vorzulegen. Die Vorgeschlag…
§ 15 Bestellung eines Stiftungskommissärs bzw einer Stiftungskommissärin
…einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen. Die Regelung zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10) ist sinngemäß anwendbar. (3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär bzw zur Stiftungskommissärin vorgesehenen Person, hinsichtlich der Bestellung und der Abberufung, der…
§ 14 Stiftungsorgane
…Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde. (4) Jede Bestellung – § 10 Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß – oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und…
§ 7 Stiftungskurator bzw Stiftungskuratorin
…2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9 Abs 1); 3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 10 Abs 1). (5) Kommt ein Stiftungskurator bzw eine Stiftungskuratorin seinen bzw ihren Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er bzw sie…
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