LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGüter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973

In Kraft seit 06. Juni 2018
Up-to-date

Artikel I

I. Hauptstück

Bringungsrechte und Bringungsanlagen

Art. 1 § 1 § 1

Art. 1 § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

3. die zu bringenden Sachen auf fremden Grundstücken zu lagern;

4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremde Grundstücke zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grundstück bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 2 § 2

Art. 1 § 2 Einräumung

(1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und

3. dieser Nach t e i l a u sschlie ß li c h du r ch ein B r ingungs r echt au f g r und dieses G ese t zes besei t igt od e r ge m ilde r t we r den k a nn, das ö f fen t liche I n t e r essen, insbes o nd er e auf dem G ebiet des Fo r s t wesens, des Be r gwesens, d er Wildba c h- und La w in e nve r bauu n g, der Rau m o r dnung, des Na t u r - und Denk m als c hu t zes, der Wasse r wi rt scha ft , der ö ff en t lichen Ve r so r gung ( z. B. m it Ene r gie ) , des öf f en t lichen Ve r keh r s, der Landesve r t eid i gung o der der Siche r h e it des Lu ftr au m es nicht ve r le t zt und den im § 3 Abs. 1 au f ges t ell t en E rf o r de r nissen en t sp r ich t.

(2) Räumt die Agrarbehörde ein Bringungsrecht ein, für das Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, ist sie auch für die Erteilung der folgenden Bewilligungen zuständig; die Zuständigkeit jener Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, ist in diesen Fällen nicht gegeben:

a) forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung),

b) wasserrechtliche Bewilligung,

c) Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften (wie des Naturschutz-, Jagd- und Fischereirechts), ausgenommen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.

Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

Art. 1 § 3 § 3

Art. 1 § 3 Art. Inhalt und Umfang

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

Art. 1 § 4 § 4

Art. 1 § 4 Bringungsanlagen

Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Anlagen (Güterwege, landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr und sonstige Anlagen), die vorwiegend der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dienen.

Art. 1 § 5 § 5

Art. 1 § 5 Bewilligungspflicht

(1) Zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft unter Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutze der im Abs. 2 genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden.

(4) Die Benützungsberechtigten haben den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage spätestens 2 Wochen vor diesem Zeitpunkt der Agrarbehörde zu melden. Diese hat die Benützung zu untersagen, wenn sie Mängel feststellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, oder wenn durch Nichteinhaltung von Vorschreibungen öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiete der Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, oder Interessen fremder Personen verletzt werden.

(5) Für die Errichtung, Änderung und Benützung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist anstelle der Abs. 2 bis 4 das Gesetz vom 25. März 1965 über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/1965, sinngemäß mit der Abänderung anzuwenden, daß anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Agrarbehörde zuständig ist.

Art. 1 § 6 § 6

Art. 1 § 6 Seilwege mit Personenbeförderung

Auf Seilwegen, die den besonderen Sicherheitsvorschriften über Personenbeförderung (§§ 6 und 7 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/ 1965) entsprechen, ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zuzulassen:

1. der Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, der sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Hausangehörigen und Arbeitskräfte dieser Personen;

2. der Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt;

3. der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, der Landesverteidigung, der Energieversorgung, der Verhinderung und Beseitigung von Katastrophenfällen und der Raumordnung, geboten erscheint.

Art. 1 § 7 § 7

Art. 1 § 7 Entschädigung

(1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Agrarbehörde hat erforderlichenfalls anstelle der Bemessung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 oder zusätzlich zu einer solchen zu verfügen, daß die durch Ausübung des Bringungsrechtes jeweils entstehenden Schäden in bestimmten Zeitabständen zu schätzen und zu entschädigen sind.

(4) Die Agrarbehörde hat Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 3 gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesonderten Bescheiden zu treffen.

Art. 1 § 8 § 8

Art. 1 § 8 Einlösung und Enteignung

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, so hat der Eigentümer des beanspruchten Grundstückes Anspruch auf die Einlösung

1. der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und

2. der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können.

(2) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen Schadloshaltung enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundfläche eingelöst oder sonstwie erworben wurde.

(3) Bestehen im Enteignungsgebiet Bergbauberechtigungen, so ist der Bergbauberechtigte zu hören. Dem Enteignungsverfahren ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) beizuziehen, wenn es sich um Grundstücke handelt, welche Bergbauzwecken dienen.

Art. 1 § 9 § 9

Art. 1 § 9 Einlösungspreis, Entschädigung

(1) Wenn über den Einlösungspreis kein Einvernehmen zustandekommt, sind seiner Bemessung der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche, die Wertverminderung der dem Eigentümer verbleibenden Restflächen sowie die sonstigen durch die Einlösung bedingten Ertrags-, Einkommens-, Vermögenseinbußen und Wirtschaftserschwernisse zugrundezulegen; allfällige bereits gemäß § 7 bemessene Entschädigungen sind anzurechnen.

(2) Bei der Bemessung des Einlösungspreises haben der Wert der besonderen Vorliebe und die durch den Wegbau bedingten Werterhöhungen außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung im Enteignungsfalle sind die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und bei Enteignungen erlöschen die auf den eingelösten oder enteigneten Grundflächen lastenden Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Für die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises sind § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Die Agrarbehörde hat den Einlösungspreis oder die Entschädigung gleichzeitig mit der Anordnung der Einlösung oder Enteignung oder mit gesondertem Bescheid zu bemessen.

Art. 1 § 10 § 10

Art. 1 § 10 Ersatzflächen

Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers eines durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstückes anstelle einer Geldentschädigung die Abtretung einer Ersatzfläche durch den Bringungsberechtigten in das Eigentum des Eigentümers des beanspruchten Grundstückes zu verfügen, wenn hiedurch

1. keine Zersplitterung des Grundbesitzes eintritt,

2. die vom Bringungsberechtigten zu tragenden Kosten für die Vermessung, Planverfassung und grundbücherliche Durchführung unter Einrechnung der ihm für die Rechtseinräumung erwachsenden sonstigen Kosten den sich aus dem Bringungsrecht für ihn ergebenden Vorteil nicht überwiegen und

3. die an der Ersatzfläche dinglich Berechtigten zustimmen.

Art. 1 § 11 § 11

Art. 1 § 11 Benützung fremder Bringungsanlagen

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage, so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Für die Bemessung dieses Beitrages sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 12 § 12

Art. 1 § 12 Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.

(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich wären, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In letzterem Falle ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist anzuordnen, wenn durch ihren Weiterbestand ohne entsprechende Erhaltung Gefahren für Menschen und Sachen zu erwarten sind.

(4) Eingelöste oder enteignete Grundflächen sind auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der zu leistenden und der seinerzeit erbrachten Entschädigung kein Mißverhältnis besteht.

Art. 1 § 13 § 13

Art. 1 § 13 Felddienstbarkeiten

(1) Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung zu regeln oder aufzuheben, wenn sie durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz teilweise oder ganz entbehrlich werden.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der entfallenden Grundbeanspruchung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch sind von amtswegen zu veranlassen.

Art. 1 § 14 § 14

Art. 1 § 14 Verwendung von Materialien

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage auf den beanspruchten Grundflächen anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage zu dulden.

II. Hauptstück

Bringungsgemeinschaften

Art. 1 § 15 § 15

Art. 1 § 15 Allgemeines

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesondertem Bescheid festzustellen. In diesem Bescheid sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen zu bestimmen.

(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder auf Antrag der Bringungsgemeinschaft in diese als Mitglieder einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage für die Bewirtschaftung dieser Grundstücke vorteilhaft ist und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Sie hat erforderlichenfalls einen Abgeltungsbetrag (§ 17 Abs. 4) festzusetzen. Mit der Mitgliedschaft sind die zur Benützung der Bringungsanlage erforderlichen Bringungsrechte verbunden.

(4) Die Bringungsgemeinschaft hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu tragen und auf Grund der in den Satzungen festzulegenden Anteilsverhältnisse auf ihre Mitglieder umzulegen. Sie hat erforderlichenfalls von den Mitgliedern Beiträge einzuheben, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.

(5) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Bestand der Bringungsgemeinschaft weggefallen sind, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Auflösung der Bringungsgemeinschaft festzustellen. Ist es zur Erfüllung der im Abs. 4 genannten Aufgaben erforderlich, hat sie die früheren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft von amtswegen zu einer Güterweggemeinschaft (§ 24) zusammenzuschließen. Diese Güterweggemeinschaft ist in allen Belangen Rechtsnachfolgerin der Bringungsgemeinschaft.

Art. 1 § 16 § 16

Art. 1 § 16 Satzungen

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch Satzungen zu regeln. Diese haben neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Liegenschaften insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

3. Ein- und Austritt von Mitgliedern;

4. Anteilsverhältnis für die Abstimmung und Umlegung der Kosten;

5. Zusammensetzung, Wahl, Beschlußerfordernisse, Funktionsdauer, Wirkungskreis der Organe;

6. Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Rechnungsprüfung;

7. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Gemeinschaft;

8. Regelung der Verbindlichkeiten und Liquidierung des Vermögens im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft.

(2) Als Organe sind die Vollversammlung und der Vorstand vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis zwanzig aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied.

(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und, im Falle des Abs. 2 zweiter Satz auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.

(4) Der Obmann sowie allfällige Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

(5) Bei Wahlen und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.

(7) Die Satzungen sind mit Bescheid zu erlassen, wenn sie nicht von der Bringungsgemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden.

Art. 1 § 17 § 17

Art. 1 § 17 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zustandekommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zugrundezulegen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen.

(4) Neue Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag).

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung und durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage dem Mitglied hinsichtlich seiner Grundstücke nicht mehr zum Vorteil gereicht.

(6) Verweigert die Bringungsgemeinschaft die Zustimmung, so hat auf Antrag die Agrarbehörde zu entscheiden.

Art. 1 § 18 § 18

Art. 1 § 18 Beitragsleistungen

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung, nicht aber hinsichtlich allfälliger Rückstände.

(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistungen sind mit dem Tage ihrer Bekanntgabe, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich zu erfolgen hat, fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft oder im Falle des § 19 Abs. 1 durch die Agrarbehörde gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 gewährt.

Art. 1 § 19 § 19

Art. 1 § 19 Aufsicht

(1) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft die ihr nach den Satzungen obliegenden Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so ist sie von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb einer festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde die angeordneten erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Die Kosten sind erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 3 einzubringen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Anlage zu untersagen.

(2) Un t e r läßt die B r in g ungsge m e i nscha f t die Bes t ell u ng der Or gane bzw. Neu w ahl d er Or gane, so hat die Ag r a r behö r de eine V ol lve r sa mm lung m it dem Tageso r d n ungspunkt Wahl“ bzw. Neuwahl der Or gane“ einzube ruf en. We r den auch bei die s er Vollve rs a mm lung keine Or ga n e gewä h l t , so hat die Ag r a r behö r de einen S achw a l t er zu bes t ellen und ihn m it den Be f ugnissen der Or gane auf Kos t en der B r ingung s ge m einsc h a f t zu bet r auen. Die K os t en sind e rf o r de r lichen f alls ge m äß § 18 Abs. 3 einzub r ingen.

III. Hauptstück

Behörde und Verfahren

Art. 1 § 20 § 20

Art. 1 § 20 Zuständigkeit

Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z 8 beigelegt werden konnten.

Art. 1 § 21 § 21

Art. 1 § 21 Befugnisse

(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen, bei Bergbauzwecken dienenden Grundstücken ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) zu hören.

(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

Art. 1 § 22 § 22

Art. 1 § 22 Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Vergleiche

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden und können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ein solcher Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten verursachen würde.

IV. Hauptstück

Art. 1 § 23 § 23

Art. 1 § 23 Strafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1. eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abändert;

2. den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;

3. die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 21 eingeräumten Befugnisse auszuüben;

4. Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert;

5. Personen, welche nicht zum Personenkreis des § 6 gehören, befördert;

begeht, wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, bestraft.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000).

Artikel II

Art. 2 § 24 § 24

Art. 2 § 24 Güterweggemeinschaften

(1) Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist.

(2) Die Agrarbehörde hat Grundeigentümer, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auf Antrag der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft auch ohne ihre Zustimmung in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen. Sie hat Grundeigentümer auf ihren Antrag auch ohne Zustimmung der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft in diese einzubeziehen, wenn der den Antragstellern durch die Einbeziehung erwachsende Vorteil den der Güterweggemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Die Agrarbehörde hat anstelle der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft das Mitbenützungsrecht einzuräumen und hiefür eine angemessene, laufend an die Gemeinschaft zu entrichtende Benützungsgebühr festzulegen, wenn die Mitbenützung voraussichtlich nur vorübergehend sein wird.

(3) Die Agrarbehörde hat außer den im Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern auch die Gemeinde, in der sich die Bringungsanlage befindet, in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, wenn die Gemeinde es verlangt und sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Errichtung oder Erhaltung der Anlage zu tragen.

(4) Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.

(5) Zur Auflösung der Güterweggemeinschaft ist ein Beschluß dieser Gemeinschaft und dessen Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Zweck der Gemeinschaft weggefallen ist, alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist.

Art. 2 § 25 § 25

Art. 2 § 25 Erhaltungsverbände

(1) Zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Erhaltung von Bringungsanlagen durch wirtschaftlicheren Einsatz der hiefür verfügbaren finanziellen und technischen Mittel können sich mehrere Bringungsgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Gemeinden und zur Erhaltung von Bringungsanlagen verpflichtete Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundstücke zu einem Erhaltungsverband zusammenschließen.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffene Vereinbarung bedarf der Anerkennung der Agrarbehörde. Die Anerkennung schließt die Genehmigung der Satzungen ein. Sie ist zu erteilen, wenn die Satzungen dem Gesetz entsprechen.

(3) Mit der Rechtskraft einer gemäß Abs. 2 ergangenen Entscheidung erlangt der Erhaltungsverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Agrarbehörde hat den Verband auf dessen Antrag aufzulösen, wenn sein Vermögen liquidiert ist und die Verbindlichkeiten erfüllt sind.

Art. 2 § 26 § 26

Art. 2 § 26 Satzungen des Erhaltungsverbandes

(1) Für die Aufstellung der Satzungen sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Umlegung der dem Verband erwachsenden Kosten auf die Mitglieder ist unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten der Erhaltung der einzelnen Bringungsanlagen zu regeln.

(2) In den Satzungen sind die vom Verband hinsichtlich der Erhaltung übernommenen Leistungen festzulegen und gegenüber den den Mitgliedern verbleibenden Aufgaben abzugrenzen.

(3) In den Satzungen ist weiters die Anlegung eines Erhaltungsfonds beim Verband vorzusehen. Weiters kann den Mitgliedern die Zurücklegung von Erhaltungsreserven für die einzelne Bringungsanlage vorgeschrieben werden.

Art. 2 § 27 § 27

Art. 2 § 27 Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme oder der Austritt eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Mitgliedes oder Aufnahmewerbers durch Beschluß des Verbandes.

(2) Das Aufnahmeansuchen ist abzuweisen, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Verbandes geschädigt würden.

(3) Das Austrittsansuchen ist abzuweisen, wenn die dem Verband durch den Austritt erwachsenden Nachteile die Vorteile des Austrittswerbers überwiegen.

(4) Über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verbandes entscheidet die Agrarbehörde.

Art. 2 § 28 § 28

Art. 2 § 28 Beitragsleistungen

Für die Vorschreibung und Einbringung der Beitragsleistungen der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Art. 3 § 29 § 29

Art. 3 § 29 Behörde und Verfahren

(1) Agrarbehörde im Sinn dieses Artikels ist die NÖ Agrarbezirksbehörde.

(2) Für das Verfahren nach Artikel II sind die §§ 21 bis 23 und das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000 mit Ausnahme des § 78 mit den im AgrVG 1950 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.

Art. 3 § 29a § 29a

Art. 3 § 29a Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.

Art. 3 § 30 § 30

Art. 3 § 30 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die im § 24 Abs. 3 vorgesehenen Erklärungen der Gemeinden sind Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches.

Art. 3 § 31 § 31

Art. 3 § 31 Befreiung von Verwaltungsabgaben

(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 keine Verwaltungsabgaben gemäß dem NÖ Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.

(2) Für jene Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch Verwaltungsabgaben von den Schuldtragenden zu entrichten.

Art. 3 § 32 § 32

Art. 3 § 32 Aufhebung älteren Rechts und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 24. November 1933, LGBl.Nr. 6/1934, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG), außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Güter- oder Seilwegegenossenschaften im Sinne des nach Abs. 1 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.