LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGüter- und Seilwege-Landesgesetz 1973Art. 1 § 14

Art. 1 § 14§ 14

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage auf den beanspruchten Grundflächen anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage zu dulden.

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