(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abändert;
2. den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;
3. die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 21 eingeräumten Befugnisse auszuüben;
4. Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert;
5. Personen, welche nicht zum Personenkreis des § 6 gehören, befördert;
begeht, wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, bestraft.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000).
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