(1) Zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft unter Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden.
(3) Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutze der im Abs. 2 genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden.
(4) Die Benützungsberechtigten haben den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage spätestens 2 Wochen vor diesem Zeitpunkt der Agrarbehörde zu melden. Diese hat die Benützung zu untersagen, wenn sie Mängel feststellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, oder wenn durch Nichteinhaltung von Vorschreibungen öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiete der Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, oder Interessen fremder Personen verletzt werden.
(5) Für die Errichtung, Änderung und Benützung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft ist anstelle der Abs. 2 bis 4 das Gesetz vom 25. März 1965 über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 52/1965, sinngemäß mit der Abänderung anzuwenden, daß anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Agrarbehörde zuständig ist.
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