(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremden Grundstücken zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremde Grundstücke zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grundstück bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
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