(1) Wenn über den Einlösungspreis kein Einvernehmen zustandekommt, sind seiner Bemessung der Verkehrswert der beanspruchten Grundfläche, die Wertverminderung der dem Eigentümer verbleibenden Restflächen sowie die sonstigen durch die Einlösung bedingten Ertrags-, Einkommens-, Vermögenseinbußen und Wirtschaftserschwernisse zugrundezulegen; allfällige bereits gemäß § 7 bemessene Entschädigungen sind anzurechnen.
(2) Bei der Bemessung des Einlösungspreises haben der Wert der besonderen Vorliebe und die durch den Wegbau bedingten Werterhöhungen außer Betracht zu bleiben.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung im Enteignungsfalle sind die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und bei Enteignungen erlöschen die auf den eingelösten oder enteigneten Grundflächen lastenden Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten. Für die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises sind § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Einlösungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.
(6) Die Agrarbehörde hat den Einlösungspreis oder die Entschädigung gleichzeitig mit der Anordnung der Einlösung oder Enteignung oder mit gesondertem Bescheid zu bemessen.
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